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02
April 08
Anmut sparet nicht, noch Mühe...
Nachdem Heribert Prantl heute in der SZ zunächst das Bundesverfassungsgerichtsurteil zum Fall des Vaters, der sein uneheliches Kind nicht sehen wollte, als erstes Kinderlied der Welt mit Aktenzeichen: 1 BvR 1620/04 feiert, weil es dem Elterngrundrecht erstmalig ein Kindergrundrecht anbeistellt – bricht am Ende wieder das Prantl’sche Gesinnungspathos aus, für das man ihn bewundern, ja lieben muss: Eine Verfassung ist nicht irgendeine Ansammlung von juristischen Formulierungen. Sie ist auch so etwas wie eine Liebeserklärung an ein Land. Wenn darin die Kinder nicht ausdrücklich vorkommen - dann fehlt etwas.
Tatsächlich aber ist auch im Urteilstext ein gewisses Pathos in all seiner Apodiktik unüberhörbar:
Das Elternrecht dem Kind gegenüber findet seine Rechtfertigung darin, dass das Kind des Schutzes und der Hilfe bedarf, damit es sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht (vgl.BVerfGE 24, 119 <144> ). Dieses Recht ist deshalb untrennbar mit der Pflicht der Eltern verbunden, dem Kind diesen Schutz und diese Hilfe zu seinem Wohl angedeihen zu lassen. Dabei bezieht sich diese Pflicht nicht lediglich auf das Kind, sie besteht auch gegenüber dem Kind. Denn das Kind ist nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, es ist Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten. Das ganze Urteil hier. - Verfassungspatriotismus leichtgemacht.
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